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PPWR-Konformitäts­erklärung für Falt­schachteln: Wer sie ausstellt und welche acht Angaben hinein­gehören.

Seit dem 12. August 2026 braucht jede Faltschachtel, die in der EU in Verkehr kommt, eine EU-Konformitätserklärung nach der Verpackungsverordnung. Wer darauf wartet, dass das Faltschachtelwerk sie mitliefert, wartet meist vergeblich: Das Werk schuldet die Unterlagen, nicht die Erklärung. Ausstellen muss die Erklärung in der Regel, wessen Name auf der Schachtel steht.

10 Min. LesezeitStand: 2. November 2026
Flacher Zuschnitt einer Faltschachtel neben der aufgerichteten Schachtel und einem Aktenordner, eine Hand misst mit einem flach aufliegenden Messschieber die Dicke eines KartonmustersKI-generiertes Bild

Die PPWR-Konformitätserklärung ist ein kurzes Dokument, mit dem der Erzeuger einer Verpackung erklärt, dass sie die Anforderungen der Verordnung (EU) 2025/40 erfüllt. Mit der Unterschrift übernimmt er die Verantwortung dafür. Davor stehen eine Konformitätsbewertung nach dem Verfahren der internen Fertigungskontrolle, ohne Prüfstelle, und eine technische Dokumentation, die die Bewertung nachvollziehbar macht. Beides hält er für die Behörden bereit, bei Einwegverpackungen wie der Faltschachtel fünf Jahre ab dem Inverkehrbringen.

Wer die Erklärung ausstellt

Zwei gleiche Faltschachteln nebeneinander, die linke neutral aus blankem Karton, die rechte mit einem blauen MarkenfeldKI-generiertes Bild

Die Verordnung nennt diese Rolle Erzeuger. Hersteller ist in der PPWR eine andere Rolle, zuständig für Registrierung und Entsorgungskosten. Erzeuger ist, wer eine Verpackung herstellt oder unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Je Verpackung gibt es EU-weit genau einen. Für die Faltschachtel ergeben sich fünf Fälle.

  1. 01Ihr Name oder Ihre Marke steht auf der SchachtelDann sind Sie Erzeuger, auch wenn ein Werk die Schachtel druckt, stanzt und klebt und ein Lohnverpacker sie befüllt, und auch wenn das Werk sie im Ausland fertigt. Nach den FAQ der Kommission gilt das auch, wenn Sie nur eine Standardschachtel aus dem Programm des Werks gewählt und nichts an der Gestaltung geändert haben. Stehen Ihr Name und die Marke eines anderen auf der Schachtel, etwa bei Handels- oder Lizenzmarken, ist Erzeuger, wer Gestaltung und Spezifikation vorgibt. Das klären die FAQ im Einzelfall anhand des Vertrags. Das Werk ist Lieferant.
  2. 02Die Schachtel ist neutral und ein KatalogartikelOhne Namen und Marke zählt, wer bestellt und die Spezifikation festlegt. Bei einer standardisierten Schachtel ohne Marke ist das nach den FAQ in der Regel das Werk, das sie herstellt.
  3. 03Die Schachtel ist neutral, aber für Ihr Produkt nach Maß gefertigtDann sind Sie als Besteller Erzeuger, weil sich die Schachtel nach Ihrem Produkt richtet. So beantworten die FAQ den Fall für Transportverpackungen und wenden dasselbe Kriterium auf Verkaufsverpackungen an.
  4. 04Sie sind ein KleinstunternehmenHaben Sie weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme, verbundene Unternehmen voll, Partnerunternehmen anteilig mitgerechnet, und sitzt das Werk im selben Mitgliedstaat wie Sie, ist das Werk Erzeuger. Sitzt es in einem anderen Land, bleibt die Pflicht bei Ihnen.
  5. 05Die Schachtel ist neutral und kommt aus einem DrittlandDer Importeur muss sicherstellen, dass der Erzeuger dort Bewertung und Dokumentation erstellt hat, und eine Kopie der Erklärung bereithalten. Bringt ein Importeur oder Händler die Schachtel unter eigenem Namen in Verkehr oder verändert sie so, dass die Konformität leiden kann, wird er selbst Erzeuger.

Abgeben lässt sich die Rolle nicht. Die Bewertung darf ein Labor übernehmen, die Erklärung ein Bevollmächtigter aufsetzen. Die technische Dokumentation erstellt der Erzeuger selbst, und die Verantwortung lässt sich nach den FAQ auch vertraglich nicht übertragen. Eine Freistellungsklausel im Liefervertrag regelt, wer am Ende zahlt. Verpflichtet bleibt der Erzeuger.

Was in der Erklärung steht

Aufgeschlagene Mappe mit einem Blatt aus acht kurzen Absätzen ohne lesbare Schrift und einem Unterschriftsfeld, daneben ein Kugelschreiber und am Rand eine FaltschachtelKI-generiertes Bild

Ein amtliches Formular gibt es nicht. Als Vorlage dient das Muster in Anhang VIII der Verordnung, es hat acht Nummern. Am Beispiel einer bedruckten Faltschachtel für ein Lebensmittel:

  1. 01Nummer der Erklärung und eindeutige Kennung der VerpackungEtwa die Artikelnummer. Eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf der Schachtel muss sich dieser Erklärung zuordnen lassen.
  2. 02Name und Anschrift des ErzeugersGegebenenfalls auch des Bevollmächtigten. Name und Postanschrift des Erzeugers gehören außerdem auf die Schachtel selbst.
  3. 03Die alleinige Verantwortung des ErzeugersDer Satz steht wörtlich im Muster.
  4. 04Gegenstand der ErklärungSo beschrieben, dass die Schachtel rückverfolgbar ist: Format, Kartonsorte, Druckverfahren, Lack, Klebstoff, Veredelung, Sichtfenster. Die Erklärung gilt für die ganze Verpackungseinheit, also Schachtel, Einlage und Fenster zusammen.
  5. 05Weitere Rechtsakte der EUHat die Schachtel ein Kunststofffenster mit Lebensmittelkontakt, verlangt die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine eigene Erklärung. Beide dürfen in einem Dokument oder einer Akte stehen.
  6. 06Normen und SpezifikationenHier stehen Prüfmethoden und Analysen. Die alten harmonisierten Normen zur Verpackungsrichtlinie sind nur noch Leitfaden und begründen keine Vermutung der Konformität mehr. Einzige Ausnahme ist EN 13428 für die Minimierung bis Ende 2029, die nicht in diese Erklärung gehört (siehe unten).
  7. 07Notifizierte Stelle, falls beteiligtBleibt leer, die Faltschachtel wird intern bewertet.
  8. 08Zusätzliche Angaben und UnterschriftOrt, Datum, Name und Funktion dessen, der für den Erzeuger unterzeichnet.

In Deutschland muss eine unterzeichnete Fassung auf Deutsch oder Englisch vorliegen, auf Verlangen der Behörde ins Deutsche übersetzt. Eine Erklärung darf mehrere Größen derselben Schachtel abdecken, wenn Inhalt und Materialien gleich sind und die Größe für keine Anforderung eine Rolle spielt. Ändern sich Material, Farbe oder Veredelung, prüft der Erzeuger, ob er neu bewerten muss.

Was das Faltschachtelwerk liefern muss

Kartonmuster, drei geschlossene Probendöschen für Farbe, Lack und Klebstoff und ein Stapel Datenblätter auf einem WerktischKI-generiertes Bild

Das Werk muss dem Erzeuger alle Unterlagen geben, die er für den Nachweis braucht. Verweigern darf es sie nach Artikel 16 nicht. Bei der Faltschachtel geht es um vier Dinge.

  1. 01Besorgniserregende StoffeSeit August 2026 muss der Erzeuger zeigen, dass er ihren Anteil in der Verpackung so gering wie möglich hält. Die FAQ nennen dafür Anhang C der EN 13428 als nutzbare Grundlage, allerdings ohne Vermutung der Konformität. Vom Werk braucht er Angaben zu solchen Stoffen in Karton, Farben, Lack und Klebstoff.
  2. 02SchwermetalleDie Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in der Verpackung oder einem ihrer Bestandteile 100 mg/kg nicht überschreiten. Druckfarben, Lacke und Klebstoffe zählen zur Verpackungseinheit, der Nachweis muss also das Farbsystem einschließen, nicht nur den Karton.
  3. 03PFAS bei LebensmittelkontaktEine solche Verpackung darf nicht in Verkehr kommen, wenn sie ein einzelnes PFAS mit 25 ppb oder mehr enthält, PFAS in Summe mit 250 ppb oder mehr oder PFAS einschließlich Polymeren mit 50 ppm oder mehr. Zu fragen ist danach vor allem bei fettabweisend ausgerüstetem Karton.
  4. 04Aufbau und MaterialDie technische Dokumentation enthält eine Beschreibung der Verpackung und ihres Zwecks, Entwürfe, Fertigungszeichnungen und die Materialien der Bauteile, die angewandten Spezifikationen und Prüfberichte. Bei der Faltschachtel sind das Stanzzeichnung, Kartonspezifikation und Datenblätter für Farben, Lack und Leim.

Was heute bewertet wird und was später dazukommt

Aufgeklappter Ordner mit Registern und abgehefteten UnterlagenKI-generiertes Bild

Die Erklärung weist die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nach, soweit sie schon gelten. Für die Faltschachtel aus Karton sind das im November 2026 die Anforderungen an Stoffe nach Artikel 5. Die übrigen Fristen stehen in unserem Beitrag zur PPWR für Faltschachteln bis 2030. Für die Erklärung heißt das:

  1. 01RecyclingfähigkeitNach den Kriterien der PPWR bewerten muss der Erzeuger die Recyclingfähigkeit erst ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach dem delegierten Rechtsakt mit den Gestaltungskriterien, je nachdem, was später ist. Bis dahin gelten die Anforderungen der alten Richtlinie, etwa nach EN 13430.
  2. 02MinimierungArtikel 10 gilt ab dem 1. Januar 2030, erst dann gehört die Minimierung in die Erklärung. Bis Ende 2029 gilt die Minimierungsanforderung der alten Richtlinie weiter, außerhalb der PPWR-Erklärung. Für sie begründet EN 13428 als einzige alte Norm noch eine Vermutung der Konformität; den Nachweis legen Sie deshalb am besten zur Akte.
  3. 03KennzeichnungDas harmonisierte Etikett zur Materialzusammensetzung wird am 12. August 2028 Pflicht, oder 24 Monate nach den zugehörigen Durchführungsrechtsakten, wenn das später ist. Ab dann gehört es in Bewertung und Erklärung.

Wer heute je Verpackungsart eine Akte anlegt, ergänzt Abschnitte, wenn Etikett und Recyclingkriterien greifen, frühestens 2028 und 2030, und fängt nicht neu an.

Was passiert, wenn die Erklärung fehlt

Palette mit gebündelten Faltschachteln vor einem Lagerregal, obenauf ein leeres KlemmbrettKI-generiertes Bild

Faltschachteln, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden und noch im Lager liegen, müssen nicht vernichtet oder neu bedruckt werden. Kennung, Name und Anschrift dürfen dann in einem Begleitdokument stehen; bei später produzierten Schachteln nur, wenn sie sich nicht auf der Verpackung anbringen lassen. Eine Erklärung brauchen auch die Lagerschachteln, sobald sie nach dem Stichtag in Verkehr kommen. Liefert der frühere Lieferant keine Unterlagen mehr, muss der Erzeuger sie nach den FAQ auf anderem Weg beschaffen, notfalls durch eigene Prüfungen. Ohne Erklärung im Markt bleiben dürfen nur Schachteln, die schon vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.

Fehlt die Erklärung oder ist die Dokumentation unvollständig, muss die Behörde den Erzeuger nach Artikel 62 zuerst auffordern, das zu beheben. Die Kommission empfiehlt den Behörden, dabei in der Anfangszeit nicht auf Sanktionen zu setzen und den Handel nicht zu stören; bindend ist diese Empfehlung nicht. In Deutschland ist es ab dem 12. Februar 2027 eine Ordnungswidrigkeit, die Konformitätsbewertung nicht durchzuführen, die Dokumentation nicht zu erstellen oder Erklärung und Dokumentation nicht aufzubewahren. Die Geldbuße beträgt bis zu 10.000 Euro, zuständig sind die Länder.

Zur Einordnung

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2025/40 in der im November 2026 geltenden Fassung, insbesondere Artikel 3, 5, 6, 10, 12, 15 bis 18, 21, 38, 39, 62 und 70 mit den Anhängen VII und VIII, für Deutschland §§ 62, 66 und 68 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes vom 13. Juli 2026. Wer Erzeuger ist, wie Lagerware behandelt wird und ab wann die Recyclingfähigkeit bewertet werden muss, folgt den Leitlinien der Kommission (C/2026/3084) und ihren FAQ in der Fassung vom 3. August 2026. Beide sind nicht bindend, nationale Behörden können strenger auslegen. Die Grenzen für Kleinstunternehmen folgen der Empfehlung 2003/361/EG. Ein Vorschlag der Kommission vom Dezember 2025 zur Änderung der PPWR (Omnibus VIII) liegt Rat und Parlament vor; er betrifft den Bevollmächtigten für die Herstellerverantwortung, nicht die Konformitätserklärung, und ist nicht beschlossen. Der Text ist keine Rechtsberatung.

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